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Praxisgemeinschaft Martina Bohr-Adams und Dagmar Schlaubitz
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Versicherte der gesetzlichen Krankenversicherung haben Anspruch auf medizinisch notwendige Heilmittel. Diese dürfen nur von Ärztinnen und Ärzten verschrieben werden. Voraussetzung: Das Heilmittel hilft, eine Krankheit zu heilen oder zu lindern.
Ein Anspruch kann auch im Rahmen von medizinischen Vorsorgeleistungen bestehen, zum Beispiel um Pflegebedürftigkeit zu vermeiden oder um der Gefährdung der gesundheitlichen Entwicklung eines Kindes entgegenzuwirken. Versicherte mit langfristigem Heilmittelbedarf haben danach die Möglichkeit, sich auf Antrag die erforderlichen Heilmittel für einen geeigneten Zeitraum von ihrer Krankenkasse genehmigen zu lassen. Das Nähere, insbesondere zu den Genehmigungsvoraussetzungen, hat der Gemeinsame Bundesausschuss in der Heilmittel-Richtlinie geregelt. Diese enthält auch Regelungen zu den Fällen, in denen ein Antrags- und Genehmigungsverfahren nicht stattfindet. Heilmittelleistungen dürfen ausschließlich von zugelassenen Heilmittelerbringern wie Physiotherapeutinnen und Physiotherapeuten, Ergotherapeutinnen und Ergotherapeuten, Logopädinnen und Logopäden oder Sprachtherapeutinnen und Sprachtherapeuten erbracht werden. Beispiele für Heilmittel sind Krankengymnastik, Massage, Stimm-, Sprech- und Sprachtherapie oder Ergotherapie.
Kostenerstattung durch die Krankenkasse
Ärztinnen und Ärzte können Heilmittel nur dann verordnen, wenn deren therapeutischer Nutzen anerkannt und die Qualität bei der Leistungserbringung gewährleistet ist. Welche Heilmittel verordnungsfähig sind, ist in der Heilmittel-Richtlinie des Gemeinsamen Bundesausschusses festgelegt. Im sogenannten Heilmittelkatalog, der Bestandteil der Heilmittel-Richtlinie ist, sind einzelnen Erkrankungsbildern Heilmittel zugeordnet, die verordnet werden können. Bei Fragen zu der Heilmittel-Richtlinie können sich Versicherte an ihre Krankenkasse, ihre Ärztin oder ihren Arzt wenden.
Zuzahlung
Die Zuzahlung bei Heilmitteln beträgt zehn Prozent der Kosten des Heilmittels zuzüglich zehn Euro je Verordnung, wobei diese mehrere Anwendungen umfassen kann. Kinder unter 18 Jahren sind grundsätzlich befreit.
Quelle: Bundesgesundheitsministerium. Weitere Informationen unter dem Link der: Heilmittel-Richtlinie oder beim Gemeinsamen Bundesausschuss: https://www.g-ba.de
Leistungen für Privatpatient*innen und rechtliche Hinweise
Private Krankenkassen und gesetzliche Bestimmungen
Als Privatversicherte oder Beilhilfeberechtige rechnen Sie die physiotherapeutischen Leistungen direkt mit Ihrer Krankenkasse ab.
Bitte beachten Sie, dass die Höhe der Erstattung von Ihrer privaten Krankenversicherung und Ihrem Tarif abhängt. Einige private Krankenversicherungen übernehmen die vollen Behandlungskosten, während andere nur einen Teil erstatten.
Behandlungsvertrag und Kostenübernahme
Unabhängig vom Versicherungsvertrag erfolgt die Kostenübernahme durch Ihre private Krankenversicherung oder Beihilfe auf Grundlage eines Behandlungsvertrages zwischen Ihnen und uns als Praxis. Dieser Vertrag regelt die Behandlung und die damit verbundenen Kosten und ist unabhängig von den vertraglichen Regelungen Ihrer Versicherung.
Das bedeutet, dass Sie als Patient*in die vollständige Verantwortung für die Zahlung der Behandlungskosten übernehmen, auch wenn die Krankenkasse oder die Beihilfe nur teilweise oder in bestimmten Fällen nicht übernimmt.
Wir klären Sie vorab mit unserem Behandlungsvertrag über die voraussichtlichen Kosten und deren Abrechnung auf.
Kostenübernahme und ortsübliche Preise
In einigen Fällen lehnen private Krankenversicherungen oder Beihilfestellen die Übernahme der Kosten ab, mit der Begründung, dass die Preise der Praxis als überhöht oder nicht ortsüblich gelten. Wir möchten an dieser Stelle klarstellen, dass die in unserer Praxis angewendeten Preise den üblichen, ortsüblichen Sätzen. Sollte Ihre Versicherung die Kostenübernahme aufgrund dieser Argumentation ablehnen, möchten wir darauf hinweisen, dass wir als Praxis keine Preise verlangen, die über den üblichen Standards liegen (Link Preisliste)
Beihilfeberechtigte Patient*innen
Für beihilfeberechtigte Patient*innen gelten besondere Regelungen. Sie haben Anspruch auf eine Beihilfe zur Behandlung, die durch den Dienstherrn gewährt wird. In der Regel wird die Beihilfe nur einen Teil der Kosten abdecken, und der verbleibende Betrag muss entweder durch eine private Zusatzversicherung oder durch Sie selbst getragen werden. Hier gilt ebenso die Kostenübernahme der erbrachten Leistungen mittels Behandlungsvertrag vom Patient oder der Patientin.
Unterschied zwischen Privatpatienten und beihilfeberechtigten Patienten
Der wesentliche Unterschied zwischen Privatpatienten und beihilfeberechtigten Patienten liegt in der Art der Kostenübernahme. Privatpatienten sind in der Regel vollständig oder teilweise durch ihre private Krankenversicherung abgesichert, während beihilfeberechtigte Patienten eine Kombination aus Beihilfe und eigener Kostenerstattung benötigen. Die genaue Höhe der Beihilfe und der Eigenanteil kann je nach Bundesland und Beihilfesatz variieren.
Mit Hilfe des Titels des "sektoralen Heilpraktikers Physiotherapie" ist es uns möglich, Sie auch außerhalb einer Verordnung durch einen Arzt direkt zu behandeln. Die Leistung wird Ihnen privat in Rechnung gestellt. Therapieleistungen sind damit weiterhin umsatzsteuerbefreit.
Anders als z.B. bei Ärzten gibt es für die Leistungen von Physiotherapeuten mit sektoraler Heilpraktikererlaubnis keine amtliche Gebührenordnung, die die Höhe der Vergütung außerhalb der GKV verbindlich festlegt. Der Therapeut ist deshalb bei der Kalkulation seiner Abrechnungssätze im Rahmen der ortsüblichen Entgelte (§ 612 Abs. 2 BGB) oder aufgrund besonderer Vereinbarung völlig frei. Es sollte jedoch ein schriftlicher Behandlungsvertrag geschlossen und darauf hingewiesen werden, dass die Leistungen nicht (bei Patienten der GKV) bzw. nur eingeschränkt (bei Physiotherapeuten) erstattbar sind.
Der Zugang über den sektoralen Heilpraktiker im Bereich der Physiotherapie bietet übergangsweise Vorteile und schafft juristische Klarheit für ein Arbeiten ohne Rezept und ohne lange Wartezeiten und Umwege über den Arzt. Selbstverständlich orientiert sich der Physiotherapeut an den medizinischen Leitlinien und hält Rücksprache mit dem Arzt bei Auffälligkeiten oder dem Erkennen von yellow oder red flags.
Die Leistungen im Trainingsbereich unterliegen allerdings der gesetzlichen Mehrwertsteuer, da dieses keine Therapieleistungen sind.
Zentrales berufspolitisches Ziel des Deutschen Verbandes für Physiotherapie (ZVK) ist übrigens der Direktzugang des Patienten zum Physiotherapeuten. Die internationalen Erfahrungen mit dem Direktzugang für Physiotherapeuten beispielsweise aus den Niederlanden, Schweden oder Großbritannien zeigen, dass der Direktzugang die Versorgung deutlich verbessert und Zeiten der Berufsunfähigkeit verkürzt. Der sektorale Heilpraktiker (HP) Physiotherapie ist aus Sicht des Verbandes ein Zwischenschritt auf dem Weg zum Direktzugang für Physiotherapeuten.
Um Ihre Behandlung bestmöglich vorzubereiten und auf Ihre individuellen Bedürfnisse einzugehen, bitten wir Sie, vor Ihrem ersten Termin einen Fragebogen auszufüllen. Dieser hilft uns, relevante Informationen zu Ihrem Gesundheitszustand zu erfassen und eine gezielte Therapie zu planen.
So können Sie die Fragebögen herunterladen:
1. Klicken Sie auf den Link zum jeweiligen Fragebogen.
2. Speichern Sie das Dokument auf Ihrem Gerät.
3. Füllen Sie den Fragebogen bitte vollständig aus.
4. Bringen Sie den ausgefüllten Fragebogen zu Ihrem ersten Termin mit oder senden Sie ihn vorab per E-Mail an uns.
Die Fragebögen sind für eine optimale Behandlung wichtig und unterstützen uns dabei, auf Ihre persönlichen Bedürfnisse und Beschwerden bestmöglich einzugehen.